Rz. 2

Bei einer Kette von Arbeitsunfähigkeiten und/oder unterschiedlicher Teilhabeleistungen (auch: medizinische Rehabilitationsleistungen) wird für die Berechnung von

  • Übergangsgeld,
  • Verletztengeld,
  • Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung; vgl. § 47 SGB XIV; BGBl. 2019 Teil I, S. 2652) oder
  • Krankengeld

grundsätzlich jeweils der Bemessungszeitraum (Entgeltabrechnungszeitraum) zugrunde gelegt, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der jeweiligen Teilhabeleistung vom Arbeitgeber abgerechnet wurde.

Beginnt z. B. im April 2021 eine medizinische Leistung zur Rehabilitation zulasten der Rentenversicherung während einer ab März 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit, wäre das von der Krankenkasse (während der Arbeitsunfähigkeit) zu zahlende Krankengeld z. B. aus dem Arbeitsentgelt des Kalendermonats Februar und das vom Rentenversicherungsträger für die Zeit der medizinischen Rehabilitationsleistung zu zahlende Übergangsgeld aus dem Arbeitsentgelt des Kalendermonats März zu berechnen. Für beide Leistungen würden also unterschiedliche Entgeltabrechnungszeiträume mit ggf. unterschiedlichen Arbeitsentgelten zugrunde gelegt. § 69 verhindert, dass bei einer zeitlichen Aufeinanderfolge der oben aufgeführten Entgeltersatzleistungen unterschiedliche Bemessungszeiträume (= Entgeltabrechnungszeiträume) heranzuziehen sind. Die Vorschrift erleichtert damit die Arbeit der Rehabilitationsträger und entspricht dem Grundsatz einer gleichbleibenden Kontinuität der unterschiedlichen Entgeltersatzleistungen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.9.2011, L 3 U 296/08).

§ 69 befasst sich nur mit der Kontinuität der Bemessungszeiträume, nicht mit der Kontinuität der Höhe der unterschiedlichen Entgeltersatzleistungen. Die

  • Entgelteigenschaft (z. B. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge in der Unfallversicherung – § 1 Abs. 2 SvEV),
  • die je nach Rehabilitationsträger unterschiedlichen Höchstregelentgelte und
  • die Berechnungsvorgaben (Berechnungsschritte) der jeweiligen Entgeltersatzleistung 

richten sich somit immer nach dem rehabilitationsträgerspezifischen Recht.

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