Rz. 2

Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt i. d. R. auf der Grundlage des vom Rehabilitanden erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bzw. des Nettoarbeitsentgelts. § 68 trifft eine Sonderregelung für die Fälle, in denen

  • der Ausgangszeitraum für die Berechnung des vom Rehabilitationsträger zu leistenden Übergangsgeldes mehr als 3 Jahre zurückliegt (Rz. 9 ff.) oder
  • das nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften errechnete tägliche Übergangsgeld einen bestimmten Wert unterschreitet; vgl. Rz. 5 ff.) oder
  • in der Vergangenheit kein Arbeitsentgelt bzw. -einkommen erzielt wurde (Rz. 8).

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens wird in Anlehnung an § 152 SGB III eine fiktive Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt, die das Bemessungsentgelt abhängig von Qualifikation und dem entsprechenden Prozentsatz der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) bestimmt (vgl. BT-Drs. 18/9522).

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