Rz. 12

Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt des für die Berechnung des Regelentgeltes maßgeblichen Bemessungszeitraums. Als Bruttoarbeitsentgelt ist dabei das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV zugrunde zu legen. Als gesetzliche Abzüge gelten die

  • Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht; hierzu zählt auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V),
  • bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung einbehaltene Lohn- und ggf. Kirchensteuer unter Beachtung der jeweils im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Steuerfreibeträge. Hierzu folgende Anmerkungen:
  • Wenn sich nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum durch eine Änderung des Steuerfreibetrags oder einen Wechsel der Steuerklasse künftig geringere oder höhere Steuerabzüge ergeben, wirkt sich dies nicht auf das für die Übergangsberechnung relevante Nettoarbeitsentgelt aus. Gleiches gilt für die im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs/der Einkommensteuererklärung nachträglich erstattete Lohn- oder Einkommen- oder Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.
  • Einem in Deutschland beschäftigten Grenzgänger, der in einem Staat wohnt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart hat, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt i. d. R. ohne Abzug von Steuern aus; die Besteuerung erfolgt gewöhnlich im Wohnortsstaat. Um eine einheitliche Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts sicherzustellen, ist bei der fiktiven Berechnung des Nettoarbeitsentgelts durch den Arbeitgeber
 
  • für den alleinstehenden Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse I zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse VI anzusetzen.
 
  • für den verheirateten Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse IV zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse VI anzusetzen.
 
  • für Arbeitnehmer mit Kindern kein steuerlicher Kinderfreibetrag zu berücksichtigen; es ist jedoch auch kein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung anzusetzen.
 
  • für Arbeitnehmer keine Kirchensteuer, aber ein Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.
  • (Kap. IV, Abschn. 1, Ziff. 5.2.1.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021; Fundstelle: Rz. 47; ferner: Ziff. 4.1.2.1.1 und Ziff. 4.1.2.1.2.2. des Gemeinsamen Rundschreibens zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII v. 3.12.2020; Fundstelle Rz. 47; vgl. auch Ausführungen im Abschn. 7.2.3.2.1 des GR v. 23.3.2022 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII, Fundstelle: Rz. 47).
  • Anmerkung: Nach der inzwischen gültigen EG-Verordnung 883/04 gibt es zu dem Verfahren eine Alternative auf Antrag. Danach können Grenzgänger beantragen, dass die Geldleistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.
  • der Solidaritätszuschlag

Wie gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen sind auch

  • die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten freiwilligen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
  • die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV),
  • die vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes sowie
  • Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (Bremen und Saarland). Anmerkung: In den Bundesländern Saarland und Bremen gelten besondere gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer. Diese werden im Rahmen des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes (SLArbKG) und des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen (ArbNKG) grundsätzlich von allen in diesem Einzugsgebiet Beschäftigten erhoben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SLArbKG, § 20 Abs. 1 ArbNKG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen). Der Arbeitgeber hat diese Pflichtbeiträge an die Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer abzuführen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SLArbKG, § 20 Abs. 3 ArbNKG).

Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:

  • Beiträge des Arbeitnehmers zur zusätzlichen Alterssicherung (z. B. VBL) sowie
  • freiwillige Beiträge des Arbeitnehmers zur Altersversorgung, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (dies gilt nicht für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, BSG, Urteil v. 6.2.1991, 1/3 RK 3/89).

Lohnsteuerfreie Zuschläge zum Arbeitsentgelt wie z. B. Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit sind sowohl bei der Berechnung des Brutto- als auch des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil v....

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