Rz. 1a

Die Vorschrift stellt in Ergänzung zu § 6 Abs. 1 klar, welche Rehabilitationsträger für Leistungen einerseits im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, bei Maßnahmen der beruflichen Bildung bei anderen Leistungsanbietern und ab dem 1.1.2020 für das Budget für Ausbildung, andererseits im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), für Leistungen zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern sowie für das Budget für Arbeit zuständig sind.

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