Rz. 4

Der Träger der Eingliederungshilfe ist eine Institution, die für die Ausführung der Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig ist und die in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten der Eingliederungshilfe zu tragen hat. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, um die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll die Betroffenen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (vgl. § 90 SGB IX in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung).

Die Bundesländer bestimmen die für die Durchführung der Eingliederungshilfe zuständigen Träger. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei Ihren Aufgaben (§ 94). Bis dahin bleiben die bislang für die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII zuständigen Träger für die Eingliederungshilfe zuständig. Das sind in der Regel die örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger (§ 3 SGB XII). An die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten nach § 241 Abs. 8 SGB IX – eingefügt mit Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 – für die Jahre 2018 und 2019 die Träger der Sozialhilfe.

 

Rz. 4a

Der Träger der Eingliederungshilfe kann sich seiner Leistungsverpflichtung nicht entziehen, wenn medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nicht ausreichen, um die Teilhabeziele zu erreichen (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 36/06 R).

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