2.1.1 Aufgabe des Eingangsverfahrens

 

Rz. 3

Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es, festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen. Weitere Aufgabe ist es, einen Eingliederungsplan zu erstellen. Hierfür werden die Leistungen der Rehabilitationsträger erbracht.

Das Eingangsverfahren dient also zunächst der Eignungsklärung. Es wird geklärt, ob der behinderte Mensch zu seiner Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich auf die besondere Einrichtung einer Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen ist oder ob nicht doch eine Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so auch in einer Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung (§ 55) in Betracht kommt. Es wird andererseits geklärt, ob der behinderte Mensch überhaupt zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Lage ist oder eine Eingliederung in eine Tagesförderstätte – so auch unter dem "verlängerten Dach" (§ 219 Abs. 3) einer Werkstatt – die geeignetere Form der Teilhabe, hier nicht am Arbeitsleben, sondern am Leben in der Gemeinschaft sein kann.

 

Rz. 4

Die weitere und mit dem SGB IX neu eingeführte Aufgabe des Eingangsverfahrens ist die Erstellung eines Eingliederungsplanes. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrem – mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAGWfbM) abgestimmten – im Jahre 2010 veröffentlichten "Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)", das das "Rahmenprogramm für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen" aus dem Jahre 2002 ergänzt (Quelle: Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit HEGA 06/2010) folgende wesentliche Anforderungen an den Eingliederungsplan festgelegt:

  • Der individuelle Eingliederungsplan dokumentiert Art oder Schwere der Behinderung und wesentliche Erkenntnisse zur persönlichen und beruflichen Situation des Teilnehmers (Stand Persönlichkeitsentwicklung, persönliche Interessen, Bedürfnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen) zum Zeitpunkt des Eintritts in die WfbM.
  • Der individuelle Eingliederungsplan benennt das Eingliederungsziel (einschließlich evtl. Teilziele oder veränderter Teilziele) und führt aus, welches hierfür die tragenden Gründe sind.
  • Der individuelle Eingliederungsplan beschreibt, begründet und passt fortlaufend den individuellen Unterstützungsbedarf zur beruflichen Bildung an.
  • Im individuellen Eingliederungsplan beschreibt die WfbM teilnehmerbezogen ihr übergreifendes Vorgehen zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und begründet dieses Vorgehen.
  • Im individuellen Eingliederungsplan ist auszuführen, wie Entwicklungsfortschritte beobachtet und bewertet werden und wie sichergestellt ist, dass notwendige Änderungen im festgelegten Vorgehen umgesetzt werden.
  • Die Zahl und Dauer der Betriebspraktika und/oder des ausgelagerten Berufsbildungsbereichs sind im individuellen Eingliederungsplan festzulegen.
  • Der individuelle Eingliederungsplan dokumentiert die Feststellungen zum Erreichungsgrad des Eingliederungszieles.
  • Im individuellen Eingliederungsplan ist der Bildungsbegleiter namentlich zu benennen.
 

Rz. 5

Angesichts der Aufgabe des Eingangsverfahrens, die Eignung für die Werkstatt und damit im Ergebnis auch die Aufnahmevoraussetzungen überhaupt erst (abschließend) festzustellen, kann die Frage gestellt werden, ob die Durchführung dieses Verfahrens zur Eignungsfeststellung in der Werkstatt sachgerecht ist oder ob dieses Verfahren der Werkstatt vorgelagert sein und damit außerhalb dieser Einrichtung ausgeführt werden sollte. In der Praxis verläuft das Verfahren so, dass im Anschluss ein Wechsel in den Berufsbildungsbereich erfolgt, ein Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Werkstatt mit dem Ziel der Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Ausnahme ist. Das könnte darin begründet sein, dass vor der Aufnahme in eine Werkstatt der zuständige Rehabilitationsträger eine Vorklärung vornimmt, dass eine Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer Werkstatt nicht in Betracht kommt. Ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständiger Rehabilitationsträger, weil der behinderte Mensch zuvor auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt war, dürfte die Vorklärung zu dem Ergebnis führen, dass der behinderte Mensch keine Beschäftigung mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes kann und damit die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfüllt.

Auch gibt der Fachausschuss (§ 2 der Werkstättenverordnung) gegenüber dem Rehabilitationsträger eine Stellungnahme zur Aufnahme in das Eingangsverfahren ab. Diese Stellungnahme ist für den Rehabilitationsträger aber nicht bindend, eine abschließende Entscheidung trifft allein der zuständige Rehabilitationsträger.

Mit dem Verfahren zur "Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit besonder...

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