Rz. 2

Die Leistung kann der Rehabilitationsträger selbst erbringen, das kommt insbesondere bei Geldleistungen in Frage. Bei Sachleistungen bedient sich der Rehabilitationsträger der Dienste Dritter (z. B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Werkstätten für behinderte Menschen) als Leistungserbringer. Hier bestehen drei Rechtsverhältnisse (sog. Dreiecksverhältnis):

  1. Das Rechtsverhältnis zwischen Rehabilitand und Rehabilitationsträger (Grundverhältnis),
  2. das Rechtsverhältnis zwischen Rehabilitationsträger und beruflicher Rehabilitationseinrichtung (Leistungsbeschaffungsverhältnis) und
  3. das Rechtsverhältnis zwischen Rehabilitand und beruflicher Rehabilitationseinrichtung (Leistungserbringungsverhältnis).

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem behinderten Menschen zum Rehabilitationsträger (Grundverhältnis) sind zweifelsfrei dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Schwieriger ist es mit der Zuordnung der anderen Rechtskreise: Gehören sie zum öffentlichen Recht oder dem Privatrecht? Zwischen dem Rehabilitationsträger und der beruflichen Rehabilitationseinrichtung (Leistungsbeschaffungsverhältnis) bestehen vertragliche Beziehungen. Ob diese als öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 SGB X anzusehen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Unsicherheiten in der rechtlichen Zuordnung ergeben sich insbesondere dadurch, dass Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Leistungsverwaltung auch in der Form des Privatrechts wahrgenommen werden können und es keine allgemein anerkannte Abgrenzungsformel zur Unterscheidung öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Rechtsverhältnisse gibt.

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