2.3.1 Zuständigkeit der Länder

 

Rz. 7

Die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr obliegt mit Ausnahme der Erstattung an Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, den Ländern. Nach Abs. 4 bestimmen deshalb die Länder die Behörden, die über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen entscheiden und die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen. Die auf den Bund entfallenden Beträge sind hier nicht zu erstattende Fahrgeldausfälle an Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, sowie die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr. Der Bund trägt die Aufwendungen, die auf die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entfallen, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 % Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes haben oder Entschädigung nach § 28 BEG erhalten. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle für diese Personengruppe erfolgt durch die Länder, hier allerdings für Rechnung des Bundes (§ 234).

 

Rz. 8

Abs. 5 regelt die Fälle, in denen sich der Nahverkehr erstattungsberechtigter Unternehmer nicht auf das Gebiet nur eines Bundeslandes, sondern mehrerer Länder erstreckt. Weil der Prozentsatz nach § 251 Abs. 4 für jedes der Länder getrennt ermittelt wird, ist eine Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach dem Anteil erforderlich, wie sie sich aus der Beförderung in dem jeweiligen Land errechnen. Eine solche Aufteilung nehmen die nach Landesrecht zuständigen Behörden der beteiligten Länder gemeinsam vor.

2.3.2 Zuständigkeit des Bundes

 

Rz. 9

Abs. 6 bestimmt, dass die Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, in ihrem Antrag an das Bundesverwaltungsamt Angaben über den Anteil der Fahrgeldeinnahmen machen müssen, der auf die jeweiligen Länder entfällt. Eine solche Aufteilung ist erforderlich, weil der Prozentsatz, der für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr zugrunde zu legen ist, für jedes Land getrennt ermittelt wird und diese Prozentsätze auch für die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr maßgebend sind, die vom Bundesverwaltungsamt vorgenommen wird.

 

Rz. 10

Für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr an Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, sowie im Fernverkehr und die entsprechenden Vorauszahlungen (Abs. 3) sind nicht die Länder, sondern ist der Bund unmittelbar zuständig. Insoweit wird gemäß Abs. 7 das Verfahren in bundeseigener Verwaltung durchgeführt. Die erstattungsberechtigten Unternehmen stellen ihre Anträge unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt (vgl. auch Abs. 1).

Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt, das bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt.

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