Rz. 13

Der ermittelten Summe nach Abs. 2 Nr. 1 ist gemäß Nr. 2 die Zahl der Wohnbevölkerung im Übrigen gegenüberzustellen. Nr. 2 bildet im Grundsatz den Personenkreis der "zahlenden" Fahrgäste ab. Deshalb ist wie bei der Ermittlung des Prozentsatzes für die Erstattung im Nahverkehr auch hier die Zahl der Kinder unberücksichtigt zu lassen, jedoch anders als dort nicht die Zahl der Kinder unter 6 Jahren, sondern die Zahl der Kinder unter 4 Jahren in der Annahme, dass nur diese Personengruppe im öffentlichen Personenfernverkehr der Deutschen Bahn AG unentgeltlich befördert wird. Da es um ein Abbild der "zahlenden" Bevölkerungsgruppe geht, ist außerdem die nach Abs. 2 Nr. 1 ermittelte Zahl der schwerbehinderten Menschen und ihrer Begleitpersonen ebenfalls abzuziehen. Nicht Rechnung getragen wird bei der Bildung der Formel in der Berechnung der Nr. 2 allerdings der Änderung des neuen Tarifsystems der Deutschen Bahn AG seit dem Dezember 2002. Danach werden beispielsweise Kinder, die in der Begleitung Erziehungsberechtigter die Bahn benutzen, nicht nur bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unentgeltlich befördert.

 

Rz. 14

Die Daten der Wohnbevölkerung werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und veröffentlicht. Maßgebend sind die Veröffentlichungen zum Ende des letzten Jahres vor dem 2-Jahres-Zeitraum.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge