Rz. 11

Der Prozentsatz errechnet sich nach Abs. 4. Er wird für jeweils ein Jahr von dem Land oder der von ihm bestimmten Behörde als landeseinheitlicher Prozentsatz festgelegt. Er gilt damit für alle Beförderungsunternehmen in dem jeweiligen Land ohne Unterschiede auf die individuelle Inanspruchnahme des Rechts auf unentgeltliche Beförderung. Solchen Unterschieden wird aber durch die Möglichkeit des Nachweises erhöhter Beförderungsleistungen und eines deshalb erhöhten Prozentsatzes im Rahmen des Abs. 5 Rechnung getragen (im Einzelnen dort).

 

Rz. 12

Abs. 4 Satz 2 enthält die Formel, nach der der Prozentsatz errechnet wird.

2.4.1 Berücksichtigung der Wertmarken

 

Rz. 13

Nach Abs. 4 Nr. 1 ist die Zahl der von den Versorgungsämtern ausgegebenen (entgeltlichen und unentgeltlichen) Wertmarken zu berücksichtigen. Damit wird der Personenkreis der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen erfasst, der das Recht auf unentgeltliche Beförderung auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Ausgeschlossen ist danach der Personenkreis an sich freifahrtberechtigter schwerbehinderter Menschen, die dieses Recht nicht in Anspruch nimmt, sondern stattdessen die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beansprucht. Einbezogen ist aber die Personengruppe der schwerbehinderten Menschen, die neben dem Anspruch auf vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zusätzlich die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr beanspruchen kann und hierfür die Wertmarke benötigt.

 

Rz. 14

Maßgebend für die Zahl der Wertmarken ist – anders als bei der Berechnung der Formel für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr (§ 232 Abs. 2 Satz 2) – nicht das Vorjahr, sondern das laufende Jahr.

2.4.2 Zuschlag von 20 %

 

Rz. 15

Die Erhöhung der Zahl der Wertmarken um einen Zuschlag von 20 % ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zum 1.5.2004 gestrichen worden (Art. 1 Nr. 33a, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes).

Dieser Zuschlag wurde eingeführt, weil man davon ausgegangen war, dass schwerbehinderte Menschen öffentliche Verkehrsmittel bei unentgeltlicher Beförderung in einem größeren Umfang nutzen würden als zahlende Fahrgäste. Jedoch hat sich nach den Erfahrungen in den Ländern herausgestellt, dass die Annahme einer häufigeren Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs durch die nach § 228 berechtigten Personen nicht zutreffend sei.

2.4.3 Ausweise schwerbehinderter Menschen mit Begleitperson

 

Rz. 16

Der ermittelten Zwischensumme ist die Zahl der Ausweise derjenigen schwerbehinderten Menschen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und in deren Ausweisen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (vgl. hierzu § 229 Abs. 2 und Komm. dort) eingetragen ist, hinzuzurechnen. Bei dieser Ermittlung kommt es auf die Zahl der Ausweise und nicht auf die Zahl der Wertmarken an, weil es um die Ermittlung der auf Begleitpersonen entfallenden Fahrgeldausfälle geht. Begleitpersonen werden jedoch unabhängig davon unentgeltlich befördert, ob der schwerbehinderte Mensch die Freifahrt in Anspruch nimmt oder einen solchen Anspruch nicht geltend machen kann, weil er die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch nimmt.

Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurde die Berücksichtigung der Schwerbehindertenausweise mit eingetragenem Merkzeichen "B" in der Berechnungsformel mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert. Mit Wirkung von diesem Tage an wird in der Berechnungsformel pauschal nur noch die Hälfte der ausgegebenen Schwerbehindertenausweise mit eingetragenem Merkzeichen "B" berücksichtigt. Die Bundesregierung begründete die Gesetzesänderung damit, dass derzeit für jeden schwerbehinderten Menschen, für den im Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson festgestellt sei, auch eine Begleitperson in der Formel zur Berechnung der Erstattung der Fahrgeldausfälle mit eingerechnet würde. Tatsächlich machten jedoch nur rund 40 % der Berechtigten vom Freifahrtrecht Gebrauch. In der Formel sollten nur noch die Ausweise berücksichtigt werden, für die auch eine Wertmarke erworben werde. Nur in solchen Fällen werde eine unentgeltliche Beförderung nämlich durch den schwerbehinderten Menschen auch in Anspruch genommen.

 

Rz. 17

Bei der Zahl dieser Ausweise sind ausdrücklich die schwerbehinderten Menschen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unberücksichtigt zu lassen. Kinder unter 6 Jahren werden im öffentlichen Personennahverkehr grundsätzlich unentgeltlich befördert. Benutzt also ein schwerbehindertes Kind unter 6 Jahren zusammen mit einer Begleitperson den öffentlichen Personennahverkehr, so wird das schwerbehinderte Kind nicht wegen seiner Behinderung unentgeltlich befördert, sondern unabhängig von der Behinderung bereits aufgrund seines Lebensalters. Dem Beförderungsunternehmen entstehen Fahrgeldausfälle wegen der Behinderung allein durch die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson.

 

Rz. 18

Bei der Zahl der Ausweise kommt es auf die Zahl der am Jahresende im Umlauf befindlichen Zahl der Ausweise an.

2.4.4 Zählung der Wertmarken

 

Rz. 19

Die Wertmarken werden nicht stets voll gezählt, sondern entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer....

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