Rz. 7

Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung sind durch Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 nachzuweisen. Die Gestaltung der Ausweise und die jeweilige Kennzeichnung sind in der Ausweisverordnung geregelt.

 

Rz. 8

Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen wollen, ist (neben der Grundfarbe grün, § 1 Abs. 1 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung) durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet (§ 1 Abs. 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung). In diesem Ausweis ist das Merkzeichen "G" als Nachweis für die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigten schwerbehinderten Menschen aufgedruckt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung). Der Nachweis der Hilflosigkeit ist durch das Merkzeichen "H" auf der Rückseite des Ausweises geführt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung), der Nachweis der Gehörlosigkeit durch das Merkzeichen "Gl". Dieses Merkzeichen ist durch Art. 56 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, § 3 Abs. 1 Nr. 4 in die Schwerbehinderten-Ausweisverordnung eingeführt worden. Somit kann der Personenkreis der gehörlosen schwerbehinderten Menschen den entsprechenden Nachweis durch ein eigenständiges Merkzeichen im Ausweis führen.

Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung besteht seit dem 1.9.2011 nicht mehr nur im Nahverkehr i. S. d. § 230 Abs. 1, sondern bundesweit, allerdings weiterhin nur in Zügen des Nahverkehrs. Werden Züge des Fernverkehrs benutzt, was bei weiteren Entfernungen naheliegend ist, müssen auch freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen den jeweiligen Fahrpreis entrichten. (vgl. Komm. dort); werden zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs (vgl. § 2 der durch Art. 58 geänderten Nahverkehrszügeverordnung, Komm. zu § 230 Abs. 1 Nr. 5 und § 237) benutzt, ist der tarifmäßige Zuschlag zu zahlen.

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