Rz. 2

Abs. 1 stellt den Grundsatz auf, dass die Vertrauenspersonen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben.

Die Vertrauenspersonen dürfen für die Ausübung ihres Amtes kein Entgelt, keine Entschädigungen und Vergütungen erhalten (zur Erstattung entstehender Kosten vgl. Abs. 8).

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