Rz. 17

Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Menschen nicht verpflichtet sind, weil sie (jahresdurchschnittlich) über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen eine Anzeige nicht jährlich, sondern nur auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit alle 5 Jahre erstatten. Ziel ist, auch die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei Arbeitgebern, die zur Beschäftigung gesetzlich nicht verpflichtet sind, repräsentativ zu erheben. Eine solche Erhebung ist auch von Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach der Zahl der tatsächlich im Arbeitsleben stehenden schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen. Für die Ermittlung dieser Zahl wird die Zahl der bei beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern beschäftigten schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen (jährlich) erhoben, ferner die Zahl der bei nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern Beschäftigten, außerdem die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen. Bei dieser Gruppe wird unterstellt, dass sie nur im Zeitpunkt der Erhebung nicht beschäftigt sind, dem Arbeitsmarkt aber grundsätzlich zur Verfügung stehen.

Hierzu wäre es aber sachgerecht, die Erhebung in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, um tatsächlich aktuelle Daten zu erhalten. Dies wäre auch im Hinblick auf die bessere Planbarkeit bei der Verwendung der Ausgleichsabgabe sinnvoll. Aus diesen Mitteln können auch Arbeitgeber finanziell gefördert werden, die nicht beschäftigungspflichtig sind. Nach der letzten Erhebung waren rund 125.000 schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen bei nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern beschäftigt.

 

Rz. 18

Auch nicht beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die zur Erstattung einer Anzeige aufgefordert werden und diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstatten, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden kann (§ 238 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge