Rz. 16

Für gleichgestellte behinderte Menschen sind die Vorschriften des Teils 3 des SGB IX anzuwenden mit Ausnahme des § 208 und der Vorschriften des Kapitels 13.

Wesentlich sind

  • Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze,
  • Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf eine den Kenntnissen und Fähigkeiten gerecht werdende Beschäftigung, auf behinderungsrechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung,
  • Kündigungsschutz,
  • Interessenvertretung durch die Schwerbehindertenvertretung einschließlich Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  • Möglichkeiten der Agenturen für Arbeit, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu erbringen,
  • Möglichkeiten der Agenturen für Arbeit, Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, hier insbesondere Eingliederungszuschüsse nach SGB III zu erbringen. Gleichgestellte behinderte Menschen sind i § 90 Abs. 2 SGB III als förderungsfähige Personengruppe ausdrücklich erwähnt.
  • Vermittlung und Betreuung durch Integrationsfachdienste.

Ausdrücklich ausgenommen sind die Vorschriften des § 208 über den Zusatzurlaub und des Kapitels 13 über die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr.

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