Rz. 16
Für gleichgestellte behinderte Menschen sind die Vorschriften des Teils 3 des SGB IX anzuwenden mit Ausnahme des § 208 und der Vorschriften des Kapitels 13.
Wesentlich sind
- Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze,
- Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf eine den Kenntnissen und Fähigkeiten gerecht werdende Beschäftigung, auf behinderungsrechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung,
- Kündigungsschutz,
- Interessenvertretung durch die Schwerbehindertenvertretung einschließlich Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- Möglichkeiten der Agenturen für Arbeit, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu erbringen,
- Möglichkeiten der Agenturen für Arbeit, Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, hier insbesondere Eingliederungszuschüsse nach SGB III zu erbringen. Gleichgestellte behinderte Menschen sind i § 90 Abs. 2 SGB III als förderungsfähige Personengruppe ausdrücklich erwähnt.
- Vermittlung und Betreuung durch Integrationsfachdienste.
Ausdrücklich ausgenommen sind die Vorschriften des § 208 über den Zusatzurlaub und des Kapitels 13 über die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr.
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