Rz. 13

Abs. 4 übernimmt inhaltlich die Regelung des § 9 Abs. 3 SGB XII, die jedoch im Zusammenhang mit der Personenzentrierung nicht weiter auf stationäre Einrichtungen, sondern auf Leistungsanbieter abstellt.

Durch diese Vorschrift wird für die Leistungsberechtigten die verfassungsrechtlich garantierte freie Religionsausübung (Art. 4 GG) sichergestellt. Ein vom Bekenntnis des Leistungsberechtigten motivierter Wunsch ist regelmäßig angemessen i. S. d. Abs. 2. Allerdings kommt es auch in diesem Fall auf die Frage der unverhältnismäßigen Mehrkosten an, die bei der Leistungserbringung bei einem konfessionell orientierten Anbieter entstehen würden.

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