Rz. 9

Örtlich zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist (Satz 1). Der Geburtsort wird sich i. d. R. aus dem Reisepass oder dem Personalausweis der antragstellenden Person feststellen lassen. Liegt der Geburtsort nicht im Inland oder lässt er sich nicht ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt (Satz 2). Diese Regelung entspricht der Regelung in § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII. Die dort in Satz 3 stehende Regelung, dass § 108 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechend gelte, ist nicht in § 101 Abs. 4 SGB IX übernommen worden. Die für den Bereich der Sozialhilfe weiterhin geltende Regelung, dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über den zuständigen Träger die Einwohnerzahl und die Kostenbelastungen des im vorangegangenen Jahres zu berücksichtigen habe, gilt für Leistungen der Eingliederungshilfe seit dem 1.1.2020 nicht mehr.

 

Rz. 9a

Die Vorschrift wurde durch Art. 7 des Teilhabestärkungsgesetzes v. 2.6.2021 geändert. In Satz 2 wurde die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe neu geregelt. Mit Wirkung zum 10.6.2021 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach dem Wohnort der Mutter der leistungsberchtigten Person. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die bisherige Regelung in Satz 2, die auf die Bestimmung des örtlichen Trägers durch eine Schiedsstelle abstellte, nicht geregelt habe, wer diese Aufgabe wahrnehmen solle. Außerdem sei der Weg über eine Schiedsstelle in Anbetracht der geringen Fallzahlen unverhältnismäßig aufwendig, weil nicht nur die Schiedsstelle bestimmt, sondern auch die Kriterien für die Verteilung der Fälle entwickelt werden müssten.

Außerdem wurden mit dem Gesetz 2 weitere Sätze eingefügt, für die Fälle, dass der Geburtsort der Mutter im Ausland liege. In diesen Fällen soll sich die Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort des Vaters im Inland richten (Satz 3). Liegt auch der Geburtsort des Vaters nicht im Inland, soll der Träger der Eingliederungshilfe für die Leistung zuständig sein, an den die Auslandsvertretung oder die antragstellende Person den Antrag übersendet (Satz 4).

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