0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe zur Zusammenarbeit mit Anbietern von Leistungen sowie anderen Trägern von Leistungen, die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften ausführen.

2 Rechtsentwicklung

2.1 Zusammenarbeit mit Anbietern von Leistungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet die Träger der Eingliederungshilfe allgemein zur Zusammenarbeit mit den Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft. Die zwingende Verpflichtung zur Zusammenarbeit ist auch im Interesse der Menschen mit Behinderungen, da die Leistungen der Eingliederungshilfe nur dann den gewünschten Zweck bei den Leistungsberechtigten erzielen, wenn alle Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen, zusammenarbeiten.

Andere Stellen i. S. v. Abs. 1 sind insbesondere die Träger von Leistungen nach dem SGB II, SGB VIII, SGB IX und SGB XI, andere Träger von Sozialleistungen, die Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie Verbände, insbesondere der Freien Wohlfahrtspflege und der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen.

2.2 Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (Abs. 2)

 

Rz. 4

Abs. 2 hebt die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der Träger der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben hervor. Die Vorschrift übernimmt den auch im BSHG und im SGB XII (dort § 5 Abs. 1) verankerten Grundsatz. Die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Kirchen und Religionsgesellschaften leitet sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 bis 139 der Weimarer Reichsverfassung her. Diese Sonderstellung kann nicht angetastet werden, sodass die "Vorgängervorschriften" des BSHG und des SGB XII für den Bereich der Eingliederungshilfe nun in den Teil 2 des SGB IX zu übernehmen waren.

Auch die nicht religiös ausgerichteten Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind bei ihren Leistungen zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen durch die Vorschrift nicht eingeschränkt.

2.3 Arbeitsgemeinschaften (Abs. 3)

 

Rz. 5

Abs. 3 normiert für die Träger der Eingliederungshilfe den auch für die Träger der Sozialhilfe im SGB XII enthaltenen Auftrag zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften, soweit dies zur Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten ist. Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften gehen somit über die Bearbeitung eines konkreten Einzelfalles hinaus. Die Arbeitsgemeinschaften können sowohl auf Bundes- als auch auf Landes- oder Kommunalebene eingerichtet werden.

Solche Arbeitsgemeinschaften bestehen bereits in der Praxis, in denen bestimmte Themenkomplexe auch in besonderen Fachausschüssen behandelt werden.

2.4 Sozialdaten (Abs. 4)

 

Rz. 6

Im Rahmen der Zusammenarbeit kann es auch erforderlich sein, personenbezogene Daten von Leistungsberechtigten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Zur Sicherung des Sozialdatenschutzes bestimmt deshalb Abs. 4, dass Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Die Leistungsberechtigten sind hierüber ausdrücklich zu informieren und dabei auf ihr Recht hinzuweisen, der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten widersprechen zu können.

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