0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in das SGB IX eingefügt worden. Sie tritt mit Ausnahme des Abs. 1 am 1.1.2020 in Kraft (Art. 26 Abs. 4 BTHG). Abs. 1 ist am 1.1.2018 in Kraft getreten.

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1367) wurde Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.7.2021 (Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes) als Folge der Neufassung des § 99 zum 1.7.2021 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dem Bundesteilhabegesetz ist eine qualitative strukturelle Weiterentwicklung des Rechts der Eingliederungshilfe erfolgt. Die Eingliederungshilfe wird mit Inkrafttreten zum 1.1.2020 aus dem Fürsorgesystem des SGB XII herausgelöst und als neuer Teil 2 in das SGB IX integriert. Diese Neuausrichtung der Eingliederungshilfe erfolgt personenzentriert. Die Umsetzung konsequenter Personenzentrierung und der damit einhergehende Wegfall der Charakterisierung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen der Eingliederungshilfe erfordert eine neue Gewichtung der Aufgaben der Länder und Träger der Eingliederungshilfe. Die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt auch nach der Herauslösung der Leistungen aus dem SGB XII und der Überführung in das SGB IX Aufgabe der Länder und der dortigen Träger der Eingliederungshilfe. Diese müssen die Erbringung bedarfsdeckender Leistungen sicherstellen und dafür die strukturellen Voraussetzungen schaffen.

2 Rechtspraxis

2.1 Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe (Abs. 1)

 

Rz. 3

Mit der Herauslösung des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII sind künftig nicht mehr die Träger der Sozialhilfe für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig. Die Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe obliegt den jeweiligen Ländern. Die Träger der Sozialhilfe sind bereits in § 6 bei der Aufzählung der Träger der Leistungen zur Teilhabe als Träger der Eingliederungshilfe mit Wirkung zum 1.1.2018 bezeichnet, obwohl die Umstellung erst mit dem 1.1.2020 erfolgt. Durch die im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) erfolgte Anfügung eines Abs. 8 in § 241 ist klargestellt worden, dass die Träger der Sozialhilfe als Rehabilitationsträger im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 weiterhin Leistungsträger sind. Aufgrund des Inkrafttretens der Regelungen zum Vertragsrecht nach Kapitel 8 des Teils 2 bereits zum 1.1.2018 war es in zeitlicher Hinsicht erforderlich, auch bereits zum 1.1.2018 in § 6 die Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger zu bestimmen. Gleichwohl werden bis zur Umstellung am 1.1.2020 bis zum 31.12.2019 die Aufgaben der Eingliederungshilfe von den Trägern der Sozialhilfe nach § 3 SGB XII wahrgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt treten deshalb die Träger der Sozialhilfe, soweit sie Aufgaben der Eingliederungshilfe wahrnehmen, als Rehabilitationsträger an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe.

 

Rz. 4

Abs. 1 ist abweichend von dem übrigen Inkrafttreten des Teils 2 des SGB IX – ausgenommen des Kapitels 8 – zum 1.1.2020 ebenfalls bereits zum 1.1.2018 in Kraft getreten, um den Ländern die Möglichkeit zu geben, die Träger rechtzeitig vor dem 1.1.2020 bestimmen zu können.

2.2 Sicherstellung der Bestimmung geeigneter Träger der Eingliederungshilfe (Abs. 2)

 

Rz. 5

Aufgabe der Länder ist es, im Rahmen der Bestimmung des Trägers der Eingliederungshilfe sicherzustellen, dass nur solche Träger bestimmt werden, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit dazu geeignet sind, die vielfältigen Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Soweit das Landesrecht mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt, sind die obersten Landesbehörden zur Unterstützung der Träger bei der Durchführung der Aufgaben verpflichtet.

Satz 2 greift damit die Vorschrift des § 7 Satz 2 SGB XII auf, die mit der Überführung des Sozialhilferechts in das SGB IX neu aufgenommen wurde. Damit wurde die bereits bestehende Praxis der obersten Landessozialbehörden, die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, gesetzlich verankert.

Mit Satz 3 wird die Unterstützungsaufgabe der obersten Landessozialbehörden konkretisiert. Soweit die Länder mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt haben, wird ein Schwerpunkt der Unterstützungstätigkeit in der Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe bestehen. Darüber hinaus sollen die obersten Landessozialbehörden den Fragen der Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Leistungen eine zentrale Bedeutung zukommen lassen.

2.3 Sicherung bedarfsdeckender Leistungen (Abs. 3)

 

Rz. 6

Länder und Träger der Eingliederungshilfe haben bedarfsdeckende Leistungen zu erbringen. Um die Fachleistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel effektiv und effizient zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen erbringen zu können, ist die Planung und Steuerung von Leistung...

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