Rz. 4

Die Sätze 1 und 2 übertragen inhaltsgleich die Regelung des § 2 Abs. 2 SGB XII. Satz 2 konkretisiert zusätzlich den Nachrang der Leistungen der Eingliederungshilfe in Bezug auf die gesetzlichen Verpflichtungen der vorrangigen Sozialleistungsträger. Die Konkretisierung in Bezug auf andere Stellen trägt Art. 4 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung, wonach alle staatlichen Ebenen gefordert sind, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte der Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten und zu fördern.

Neben den aufgezählten Konkretisierungen kommen aber auch Verpflichtungen anderer in Betracht, beispielsweise Versicherungsleistungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen.

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