Rz. 16

Die Übernahme der Instandhaltungs- bzw. Reparaturkosten eines Kfz war in der bisherigen Rechtsprechung umstritten. So wurden von den Instanzgerichten i. d. R. geltend gemachte Kosten für die Reparatur des Kfz bzw. dessen behinderungsbedingter Zusatzausstattung unter Hinweis darauf, dass § 9 KfzHV nicht einschlägig sei, abgelehnt (z. B. SG Hamburg, Urteil v. 15.2.2008, S 18 AL 491/05). Nach Nr. 4 besteht die Leistung in der Übernahme der Reparaturkosten sowohl für das Kfz als auch dessen Zusatzausstattung.

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