Rz. 6

Zuständig für die Erbringung der Leistung des Budgets für Ausbildung sind die in § 63 Abs. 1 aufgeführten Rehabilitationsträger (Abs. 1 Satz 2). Das sind die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung, die Träger der Rentenversicherung sowie die Träger der Kriegsopferfürsorge; jeweils nach den für diese Träger geltenden Leistungsvorschriften. In der Regel wird die Bundesagentur für Arbeit der für das Budget für Ausbildung zuständige Rehabilitationsträger sein. Zwar ist mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) das Budget für Ausbildung ebenfalls in den Leistungskatalog der Unfallversicherung (Art. 5 des Gesetzes, Ergänzung des § 35 SGB VII) und der gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 4 des Gesetzes, Ergänzung des § 16 SGB VI) aufgenommen worden. In diesen Vorschriften ist aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Budget für Ausbildung nur für die berufliche Erstausbildung erbracht wird, ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 SGB VII bzw. § 20 SGB VI bestehe während der Zeit nicht. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch diese Träger die Leistung des Budgets für Ausbildung erbringen können, die Rehabilitanden in der Zuständigkeit dieser Rehabilitationsträger dürften i. d. R. aber über eine berufliche Erstausbildung und anschließende Beschäftigungszeiten verfügen und damit für das Budget für Ausbildung regelmäßig nicht in Frage kommen.

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz v. 2.6.2021 wurde Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2022 aufgehoben. Die Aufhebung resultiert aus der Ausweitung des Budgets für Ausbildung auf Personen, die Anspruch auf Leistungen zur Beschäftigung nach § 58 haben. In diesen Fällen wird das Budget für Ausbildung von den Leistungsträgern erbracht, die auch die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder alternativ Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter erbringen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 in der durch das Teilhabestärkungsgesetz ab 1.1.2022 geltenden Fassung).

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