Rz. 6

Die Vorschrift enthält nicht – wie bei einem neu eingeführten Fördertatbestand eigentlich erwartet werden könnte – eine Definition des Begriffs "Unterstützte Beschäftigung". In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10487) wird eine Unterstützte Beschäftigung als die individuelle betriebliche Qualifizierung und Berufsbegleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf auf Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes bezeichnet.

 

Rz. 7

Satz 1 benennt das Ziel der Unterstützten Beschäftigung. Ziel ist es, behinderten Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Darunter wird die Begründung regulärer, tarifvertraglich oder ortsüblich entlohnter Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben und Verwaltungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verstanden.

 

Rz. 8

Der Fördertatbestand Unterstützte Beschäftigung ist kritisiert worden, er setze die Praxis der Unterstützten Beschäftigung, wie sie an verschiedenen Orten bereits praktiziert werde und auf die die Bundesregierung in ihrem o. a. Bericht ausdrücklich Bezug nehme, nur teilweise um. Dort sei Unterstützte Beschäftigung nämlich nicht ausschließlich die Hinführung auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Arbeitnehmerstatuts, sondern fördere auch die "bezahlte Arbeit", nämlich eine Eingliederung in Betriebe ohne den üblichen Arbeitnehmerstatus. Einen solchen könnten nämlich nicht alle behinderten Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf erreichen.

 

Rz. 9

Die Bundesregierung hat diese Kritik nicht aufgenommen, weil sie auch für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf im Grunde keinen "Sonderweg" bei der Eingliederung in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschlagen wollte, sondern auch für diesen Personenkreis die Begründung normaler regulärer Beschäftigungsverhältnisse bevorzugte.

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