Rz. 2

Menschen, deren (Rechts-)Geschäfte durch Eltern, Vormünder, Pfleger oder Betreuer besorgt werden, erhalten über diese Vorschrift Zugang zum Leistungskatalog des SGB IX. Denn ihre Sorgerechtsverpflichteten haben nach dieser Norm den Auftrag, wenn erforderlich aber auch präventiv, eine Beratungsstelle für Rehabilitation aufzusuchen, wenn sie eine Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1 wahrgenommen haben oder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 eine Behinderung droht zu entstehen. Dieser Auftrag gilt besonders dann, wenn auf eine mögliche Behinderung durch Dritte aufmerksam gemacht wurde, z. B. durch Ärzte oder medizinisches Personal (vgl. dazu § 34). Es handelt sich dabei bewusst um eine Soll-Vorschrift ohne direkte Sanktionsfolgen nach dem SGB IX (BT-Drs. 14/5786 S. 50; BT-Drs. 14/5800 S. 35). Dagegen können sich aus dem zivilrechtlichen Betreuungsverhältnis oder aus der Garantenstellung rechtliche Konsequenzen ergeben, wenn die durch § 33 konkretisierten Pflichten nicht eingehalten werden und dadurch ein Schaden für den anvertrauten Menschen entsteht.

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