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Ziel der Regelung ist es, bundesweit ein niedrigschwelliges, kostenloses Beratungsangebot über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe zu installieren. Die Beratung soll dabei bereits im Vorfeld der Beantragung bzw. des Entstehens von möglichen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen stattfinden und unabhängig von infrage kommenden Leistungserbringern und Rehabilitationsträgern erfolgen. Sie ist auch nicht an eine Mitgliedschaft oder Beitragspflicht geknüpft. Sie steht ergänzend und nicht konkurrierend zur gesetzlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht der Rehabilitationsträger nach § 14 SGB I bzw. ihren Leistungsgesetzen. Die Rehabilitationsträger sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 verpflichtet, auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung hinzuweisen, ebenso wie vor der Durchführung einer Teilhabekonferenz (§ 20 Abs. 3 Satz 3). Mit dem zum 01.01.2020 in Kraft getretenen 2. Teil des SGB IX sind der Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 106 Abs. 4 SGB IX aufgefordert, auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung hinzuweisen. Für den Aufbau entsprechender Anlaufstellen sollen bestehende Strukturen, insbesondere die der Bundesländer, genutzt und ausgebaut werden (BT-Drs. 18/9522 S. 193). Das gescheiterte Konzept der gemeinsamen Servicestellen nach den §§ 22, 23 SGB IX a. F. wird mit §§ 12 und 32 neu überdacht und fortentwickelt (BT-Drs. 18/9522 S. 196). Der Gesetzgeber berichtet im Allgemeinen Teil zum Angehörigen-Entlastungsgesetz, dass seit dem Jahr 2018 bereits über 500 Bewilligungen zur Förderung von Beratungsangeboten erteilt worden sind.

Die Rechtsvorschrift setzt mit Abs. 3 die Verpflichtung der Vertragsstaaten aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK um. Danach sollen in die Rehabilitations- und Teilhabeberatung Menschen mit Behinderungen einbezogen werden ("peer support" oder "peer counseling" genannt). Sie verfügen aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen oft über das erforderliche Wissen, welche Maßnahmen und Hilfsmittel sich bewährt haben.

Mit diesem Beratungsangebot soll auch die Stellung der Leistungsberechtigten im sozialrechtlichen Dreieck gegenüber dem Leistungsträger und Leistungserbringer gestärkt werden, wodurch zugleich dem Empowermentansatz Rechnung getragen wird (BT-Drs. 18/9522 S. 246). Sie stärkt damit insgesamt die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und setzt die UN-BRK um (www.teilhabeberatung.de).

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