0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde geändert durch:

das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Vorschriften v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) – Ergänzung in Abs. 1 Nr. 1 (anzuwenden ab 1.1.2003),

das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) – Benennung der Bundesagentur für Arbeit als der zuständigen Verwaltungsbehörde i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG in Abs. 3 (anzuwenden ab 1.1.2004),

das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23. 4.2004 (BGBl. I S. 606) – Richtigstellung der Verweisung in Abs. 1 Nr. 1, Erhöhung des Bußgeldrahmens in Abs. 2 (anzuwenden ab 1.5.2004).

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 156 zu § 238. In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung ist der in § 156 Abs. 1 Nr. 8 aufgeführte Ordnungswidrigkeitentatbestand gestrichen, die Abs. 4 und 5 sind neu gefasst worden. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 156 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) zum 1.1.2024 ist der in Abs. 1 Nr. 1 aufgeführte Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgehoben worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift benennt bußgeldbewehrte Tatbestände, die Höhe des Bußgeldes und bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

In Abs. 1 sind in einer abschließenden Aufzählung die Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen aufgeführt, die Nichterfüllung dieser Pflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt oder unterlässt.

Vorsatz ist Wissen oder Wollen des ordnungswidrigen Ergebnisses des Handelns oder des Unterlassens.

Fahrlässig handelt oder unterlässt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).

2.1 Tatbestände

 

Rz. 4

Abs. 1 Nr. 1: Nach dieser Vorschrift handelt der — öffentliche wie private — Arbeitgeber ordnungswidrig, wenn er seine Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erfüllt. Aus dem Wortlaut könnte geschlossen werden, dass dies nur auf denjenigen Arbeitgeber zutrifft, der seine Beschäftigungspflicht überhaupt nicht erfüllt, also keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigt. In der entsprechenden Vorschrift des SchwbG (§ 68 Abs. 1 Nr. 1) war geregelt, dass der Arbeitgeber ordnungswidrig handelt, der Schwerbehinderte nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt. Sachlich ist gegenüber dem SchwbG keine Änderung eingetreten. Ordnungswidrig handelt danach weiterhin auch derjenige Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht nur zum Teil nachkommt. Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze ist eine Verweisung auf § 71 Abs. 1 Satz 3 eingefügt worden, die klarstellen soll, dass nicht nur der Arbeitgeber ordnungswidrig handelt, der die Beschäftigungspflichtquote von 5 % nicht erfüllt (§ 154 Abs. 1 Satz 1), sondern auch derjenige Arbeitgeber, der wegen der Kleinbetrieberegelung bis zu zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen muss.

Diese Verweisung war jedoch missverständlich formuliert, sie ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (zum 1.5.2004) richtig gestellt worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) zum 1.1.2024 ist die Bußgeldvorschrift aufgehoben worden. Zur Begründung führte der Gesetzgeber (BT-Drs. 20/5664) aus, wenn Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, künftig eine erhöhte Ausgleichsabgabe zahlen müssten, sei es nicht mehr angemessen, die Nichtbeschäftigung zusätzlich auch noch mit einem Bußgeld zu sanktionieren.

Diese Begründung ist insofern missverständlich, als nicht nur der Arbeitgeber ordnungswidrig handelt, der keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigt, sondern auch derjenige, der schwerbehinderte Menschen nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt. Diese Arbeitgeber sind jedoch von der erhöhten Ausgleichsabgabe für "Nullerfüller", die mit dem o. a. Gesetz ebenfalls zum 1.1.2024 eingeführt wurde, nicht betroffen.

Andererseits kann nicht übersehen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit bei der Festsetzung eines Bußgeldes stets in einem Interessenkonflikt gestanden hat, einerseits einen Arbeitgeber, der ordnungswidrig handelt, zu sanktionieren, andererseits mit diesen Arbeitgebern bei der Vermittlung von Arbeitskräften zusammenarbeiten zu wollen. Diesen Interessenkonflikt hätte man aber auch dadurch lösen können, indem man eine andere Behörde als die ...

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