0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) wurde mit Wirkung v. 1.1.2004 in Abs. 2 die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die neue Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 99 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 182. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 99, in den Absätzen 1 mit der geänderten Bezeichnung des Beauftragten des Arbeitgebers infolge der § 181 erfolgten Umbenennung in Inklusionsbeauftragter.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der Beteiligten.

2 Rechtspraxis

2.1 Zusammenarbeit

 

Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber und seinen Inklusionsbeauftragten (§ 181) sowie die betrieblichen Interessenvertretungen (§ 176) und die Schwerbehindertenvertretungen (§ 177) im Interesse der Teilhabe schwerbehinderter Menschen zur Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit der genannten Beteiligten ist eine wichtige Voraussetzung für eine umfassende und dauerhafte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in den Betrieben und Dienststellen. Deshalb handelt es sich um ein verbindliches Zusammenarbeitsgebot in Ergänzung zu den Beteiligten nach dem Teil 3 obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.

2.2 Gegenseitige Unterstützung

 

Rz. 4

Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber und sein Inklusionsbeauftragter, die betrieblichen Interessenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen, sowie die mit der Durchführung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht befassten Behörden, also im Wesentlichen die Agenturen für Arbeit und die Integrationsämter, und die Rehabilitationsträger, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. Die Rehabilitationsträger sind in § 6 aufgeführt.

2.3 Verbindungspersonen

 

Rz. 5

Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, also die Schwerbehindertenvertretung und der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers, Verbindungspersonen zu den mit der Durchführung der Aufgaben im Wesentlichen befassten Behörden, also der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern sind. Die Aufgaben der Verbindungspersonen sind im Einzelnen nicht festgelegt, es geht aber um die gegenseitige Unterstützung bei der Durchführung der Aufgaben.

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