Rz. 14

Nach dieser Vorschrift wird ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.

Diese Vorschrift gilt nur für natürliche Personen, nicht jedoch für Arbeitgeber, die juristische Personen oder Personengesamtheiten oder Personen, die Organe oder gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder Personengesamtheiten sind. Personen, die als Organe und gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder Personengesamtheiten tätig sind, sind selbst nicht Arbeitgeber. Arbeitgeber ist in diesem Fall die juristische Person oder Personengesamtheit.

Die Anrechnung auch des Arbeitgebers auf einen Pflichtarbeitsplatz ist nur in der Ausnahmevorschrift des Abs. 3 vorgesehen. Aus den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts über die Beschäftigungspflicht, die hierfür maßgebenden Arbeitsplätze und die Anrechnung schwerbehinderter Menschen auf Pflichtarbeitsplätze geht als Grundsatz hervor, dass es der wesentliche Zweck des Rechts ist, die Chancen schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben durch Schaffung von Arbeitsplätzen für diese zu fördern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 3.4.1985, BT-Drs. 10/3138, Zielsetzung und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung v. 18.6.1986 BT-Drs.10/5673).

 

Rz. 15

Sind die Arbeitgeber selbst schwerbehindert, bewirkt ihre Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz, dass sie nur eine verringerte oder gar keine Ausgleichsabgabe zu zahlen haben; sie bewirkt auch, dass sie insoweit von der Verpflichtung zur Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auf einem ihrer Arbeitsplätze befreit sind.

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