Rz. 8

Abs. 2 regelt die Rundung von Bruchteilen, die sich bei der Berechnung nach Abs. 1 ergeben. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, darunter liegende Bruchteile abzurunden. Eine Ausnahme gilt für Kleinbetriebe mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen, hier sind auch Bruchteile von 0,5 und mehr stets abzurunden. Dies begünstigt Kleinbetriebe mit zwischen 30 und 59 Arbeitsplätzen. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 ist klargestellt worden, dass die "Kleinbetrieberegelung" nicht nur für Arbeitgeber mit weniger als ("bis zu") 59 Arbeitsplätzen gilt, sondern für solche mit weniger als 60 Arbeitsplätzen. Die bisherige Formulierung hatte zu Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis geführt und die Frage aufgeworfen, ob ein Arbeitgeber mit einer Zahl von Arbeitsplätzen oberhalb der "Grenzzahl" von 59 Arbeitsplätzen monatlich, also etwa jahresdurchschnittlich 59,4 oder 59,6 Arbeitsplätzen monatlich, noch unter die Kleinbetrieberegelung fiele. Die mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 eingeführte Kleinbetrieberegelung beabsichtigte dies zwar, die Formulierung war aber nicht hinreichend zweifelsfrei.

 
Praxis-Beispiel

Zahl der Arbeitsplätze 108 x Pflichtsatz (0,05) = 5,4 Pflichtarbeitsplätze, gerundet 5 Pflichtarbeitsplätze

Zahl der Arbeitsplätze 112 x Pflichtsatz (0,05) = 5,6 Pflichtarbeitsplätze, gerundet 6 Pflichtarbeitsplätze.

Zahl der Arbeitsplätze 30 x Pflichtsatz (0,05) = 1,5 Pflichtarbeitsplätze, ohne die besondere Rundungsregelung gerundet auf 2 Pflichtarbeitsplätze, aufgrund der besonderen Rundungsregelung gerundet auf 1 Pflichtarbeitsplatz.

Zahl der Arbeitsplätze 59 x Pflichtsatz (0,05) = 2,95 Pflichtarbeitsplätze, ohne die besondere Rundungsregelung gerundet auf 3 Pflichtarbeitsplätze, aufgrund der besonderen Rundungsregelung gerundet auf 2 Pflichtarbeitsplätze.

Im Einzelnen vgl. Übersicht zu § 154.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge