Rz. 5

Für die Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe nach § 143 Nr. 2 sind die Erhebungsmerkmale das Bundesland, die Ausgaben gesamt nach der Art der Leistungen, die Einnahmen insgesamt und nach Einnahmearten sowie die Höhe der aufgebrachten Beiträge insgesamt. Das Erhebungsmerkmal "Höhe der aufgebrachten Beiträge insgesamt", damit sind die Beiträge der Leistungsberechtigten nach § 137 gemeint, wird für die Gesetzesfolgenabschätzung benötigt (Art. 25 Abs. 4 BTHG).

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