Rz. 5

Die Überleitung erfolgt nach Satz 1 durch eine schriftliche Anzeige. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), für den, was Bestimmtheit und Form angeht, § 33 SGB X gilt und der den Beteiligten bekanntzugeben ist (§ 37 SGB X). Er ist also sowohl dem leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen als auch dem Drittschuldner bekanntzugeben. Diesem gegenüber wird nämlich eine Regelung getroffen, das sich die Überleitung auf das Rechtsverhältnis zum Leistungsberechtigten auswirkt.

Die Wirksamkeit richtet sich nach den §§ 39 ff. SGB X, erst mit der Bekanntgabe an den Drittschuldner wird die Überleitungsanzeige wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Vor der Überleitung sind Leistungsberechtigter und Drittschuldner grundsätzlich nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören; es sei denn, sie ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X entbehrlich, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

Die Überleitungsanzeige bewirkt den Anspruchsübergang auf den Träger der Eingliederungshilfe. Damit sind auch Verfügungen des Leistungsberechtigten, die dieser nach der Überleitung vornimmt, wirkungslos, weil er nicht mehr Anspruchsinhaber ist und insoweit keine Verfügungen mehr treffen darf.

 

Rz. 6

Die Überleitung gilt für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die betreffende Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten. Das heißt, dass die Überleitungsanzeige unwirksam wird, falls die Leistungsgewährung für mehr als 2 Monate unterbrochen wird. Damit kommt nur eine neue Überleitung in Betracht, für die jedoch wieder neue Einreden in Betracht kommen.

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