Rz. 9

Die qualitative Eignung betrifft in erster Linie die personelle und sachliche Ausstattung des Leistungserbringers mit dem Ziel, die nachgefragten Fachleistungen der Eingliederungshilfe fachgerecht erbringen zu können. Hinzu kommen Konkretisierungen an die fachlichen (Abs. 2 Satz 1, 2 und 9) sowie persönlichen Anforderungen des Betreuungspersonals (Abs. 2 Satz 3 bis 8).

Ergänzt wird die Eignungsanforderung um das Gebot, die Fachleistungen der Eingliederungshilfe wirtschaftlich und sparsam erbringen zu können. Damit greift Abs. 1 Satz 2 die Regelung aus den allgemeinen Grundsätzen in § 123 Abs. 2 Satz 1 zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf (vgl. Komm. zu § 123). Die Anerkennung tariflicher Gehälter als wirtschaftliches Handeln (Abs. 1 Satz 6) kollidiert nicht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, da dieses in die Bewertung der Wirtschaftlichkeit vorrangig einbezogen ist (a. A. Fix/Bumann, neue caritas 5/2017 S. 50).

 

Rz. 10

Umschreibungen des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Eignung" zum bisherigen Recht leistet BVerwG "der Leistungserbringer kann die ihm gestellte Aufgabe angesichts der vorhandenen personellen und sächlichen Mittel und ihrer organisatorischen Entfaltungsbedingungen optimal erfüllen" (BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 17/97, Rz. 22 f., BVerwGE 108 S. 47) und LSG Essen "geeignet und leistungsfähig ist ein Leistungserbringer, wenn er sowohl in seiner äußeren Beschaffenheit wie in seinem inneren Betrieb dem besonderen Zweck der jeweiligen Hilfe genügt und die Gewähr bietet, dass der Individualanspruch des Leistungsberechtigten mit hinreichender Sicherheit erfüllt wird" (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.9.2008, L 20 SO 92/06, Rz. 67, Breithaupt 2009 S. 653).

Zur Feststellung wirtschaftlicher und sparsamer Leistungen ist zunächst ein sog. interner Vergleich vorzunehmen, wonach einzelne interne Positionen der Entgeltkalkulation des jeweiligen Leistungserbringers daraufhin untersucht werden, ob sie einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 35, und BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 17/97, Rz. 22 f., BVerwGE 108 S. 47, 55 f.; zur Problematik, belastbare Kriterien aufzustellen: Wenzel/Kulenkampff, NDV 2006 S. 455, 461). Sobald Mitbewerber vorhanden sind, bietet sich in einem zweiten Schritt unter Marktgesichtspunkten ein externer Vergleich an, der gängiger Praxis entspricht (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 35 ff. m. w. N.; grundlegend: BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 17/97, Rz. 25, BVerwGE 108 S. 47). Der externe Vergleich wird nunmehr vom Gesetzgeber in Anlehnung an die Rechtsprechung vorgeschrieben (Abs. 1 Sätze 3 bis 5).

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