Rz. 3

Abs. 1 nimmt für die Eingliederungshilfe eine Begriffsdefinition in Anlehnung an die Regelung in § 76 vor. Hiermit wird eine Begriffsdefinition von sozialer Teilhabe und eine Abgrenzung der Leistungen der sozialen Teilhabe von anderen Leistungen vorgenommen. Ziel der Leistungen ist die Ermöglichung oder Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft. Der Begriff der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hebt die soziale Teilhabe hervor. Der Begriff der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wäre weitreichender zu verstehen, er würde z. B. auch die Teilhabe am Arbeitsleben umfassen. Die Teilhabe am Arbeitsleben ist aber nicht erfasst, sie ist in einem eigenen Kapitel gesondert geregelt.

 

Rz. 4

Leistungen nach § 113 sind ausgeschlossen, wenn sie nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Kapitel 3), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Kapitel 4) und Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Kapitel 5) gehen damit Leistungen nach Kapitel 6 vor. Damit ist ausgeschlossen, dass eine Leistung zur sozialen Teilhabe zugleich auch als eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden kann. So kann ein Mensch mit Behinderungen, der eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ausüben könnte, dies aber aus grundsätzlichen Erwägungen für sich ausschließt, anstelle dieser Leistung keine Leistung der sozialen Teilhabe, etwa eine Assistenzkraft oder Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten beanspruchen, mit der Begründung, diese Leistung fördere seine Teilhabe am sozialen Leben besser als die abgelehnte Leistung.

 

Rz. 5

Welche Leistungen zur sozialen Teilhabe im konkreten Fall erbracht werden sollen, wird im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7 festgestellt. In diesem Verfahren ist der behinderte Mensch zu beraten, ist der individuelle Bedarf zu ermitteln und sind die Leistungen festzustellen. Das Gesamtplanverfahren ist auch insoweit von Bedeutung, als für Leistungen, die nicht unmittelbar, aber in zeitlicher Abfolge nacheinander benötigt werden, kein gesonderter Antrag mehr erforderlich ist, wenn der grundsätzliche Bedarf in dem Gesamtplanverfahren ermittelt worden war (§ 108 Abs. 2).

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