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Die Bildungsleistungen waren im SGB XII und der Eingliederungshilfe-Verordnung der "Sozialen Teilhabe" zugeordnet. Mit § 112 wurden sie in einem eigenständigen Kapitel "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" geregelt und um Leistungen für den Bereich der schulischen und hochschulischen Weiterbildung ergänzt. Erstmals ist damit klargestellt worden, dass die Teilhabe an Bildung eine eigene Rehabilitationsleistung ist.

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