Rz. 9

Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Beschäftigung in einer WfbM (Abs. 1 Nr. 1) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (Abs. 1 Nr. 2) erhalten, haben nach Abs. 3 Anspruch auf Arbeitsförderungsgeld als ergänzende Leistung. Das Arbeitsförderungsgeld wird nach § 59 berechnet. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 monatlich 52,00 EUR für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351,00 EUR nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299,00 EUR, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351,00 EUR. Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt (§ 59 Abs. 2). Bei einer Beschäftigung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber erhält der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt. Daher besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Arbeitsförderungsgeld.

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