Rz. 5

Gemäß Abs. 1 Nr. 1 muss es sich um Leistungen einer im Verfahren nach § 225 anerkannten WfbM handeln. Angesichts des Wahlrechts der behinderten Menschen nach § 62 ist auch eine Kombination von Leistungen in einer WfbM und Leistungen anderer Anbieter zulässig. In diesem Fall ist die Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungserbringers erforderlich (§ 62 Abs. 2 Satz 2). Die Leistungen sind auf den Arbeitsbereich einer WfbM beschränkt. Denn nur dort findet eine Beschäftigung i. S. d. Vorschrift statt. Für nicht werkstattfähige Menschen kommen Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 in Betracht.

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