Rz. 6

Abs. 3 bestimmt in Satz 1, dass die sich aus den §§ 294, 294a, 295 und 300 bis 302 SGB V für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen auch für die Abrechnung der Leistungen mit dem Träger der Eingliederungshilfe maßgebend sind.

Das sind die allgemeinen Regelungen zu Pflichten der Leistungserbringer (§ 294), die Regelung über die Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden (§ 294a), die Regelung über die Abrechnung ärztlicher Leistungen (§ 295), die Regelung über Abrechnungen der Apotheken und weiter Stellen (§ 300), die Regelung über die Abrechnung der Krankenhäuser (§ 301), der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen (§ 301a) sowie zur Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer (§ 302).

Nach Satz 2 gelten die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 SGB V für die Träger der Eingliederungshilfe entsprechend. § 303 Abs. 1 SGB V sieht die Möglichkeit vor, dass die Verbände der Krankenkassen mit den Leistungserbringern und ihren Verbänden Regelungen treffen kann, den Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege einzuschränken oder dass bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung oder die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden. Ist dies der Fall, gilt dies auch gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe. Das Gleiche gilt, was die Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, bei kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse (§ 304 SGB V) angeht.

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