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Abs. 1 garantiert wie im bisherigen Recht der Sozialhilfe in § 52 Abs. 2 SGB XII die freie Wahl unter den Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft also niedergelassene Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, an der ambulanten Versorgung teilnehmende ärztliche Einrichtungen, die Zahlkliniken der Krankenkassen. Ausgeschlossen sind damit Leistungserbringer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wie Ärzte, die ausschließlich privatärztlich tätig sind.

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