0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe im SGB XII und der Übernahme in den Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 sind die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seit dem 1.1.2020 in § 109 geregelt. Ziel der medizinischen Rehabilitation ist es, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Die Träger der Eingliederungshilfe sind Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5, also auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1). Sie sind dies jedoch nachrangig gegenüber vorrangigen Rehabilitationsträgern, hier in erster Linie den gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen. In der Praxis dürften die Träger der Eingliederungshilfe nur für diejenigen Menschen mit Behinderungen zuständig sein, die nicht krankenversichert sind, also keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen oder Rente beziehen.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistung der Eingliederungshilfe werden einkommens- und vermögensunabhängig erbracht, von den Leistungsberechtigten ist also kein Beitrag aufzubringen (§ 138 Abs. 1 Nr. 1, § 140 Abs. 3).

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Abs. 1)

 

Rz. 3

In Abs. 1 wird für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf die in § 42 Abs. 2 und 3 sowie § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 genannten Leistungen verwiesen. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende ("insbesondere") Verweisung. Dies sind u. a.

  1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
  2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
  3. Arznei- und Verbandsmittel,
  4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  6. Hilfsmittel sowie
  7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Bestandteil dieser Leistungen sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind, um die genannten Ziele zu erreichen. Diese Hilfen sind im Einzelnen in § 42 Abs. 3 Satz 2 aufgeführt.

Ausdrücklich nicht verwiesen wird in Abs. 1 auf § 43, der Vorschrift zur Krankenbehandlung und Rehabilitation. Diese Leistungen gehören also nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Für den Personenkreis, für den der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist, bleibt folglich § 48 SGB XII die maßgebliche Leistungsvorschrift für Leistungen bei Krankenbehandlung. Nach § 264 SGB V werden die Kosten von Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt oder sonstiger Sozialhilfeleistungen, die nicht krankenversichert sind, von den Krankenkassen übernommen (§ 48 Satz 2 SGB XII).

 

Rz. 4

Zu den Leistungen gehören auch die in § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aufgeführten Leistungen. Dies sind ergänzende Leistungen, mit denen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergänzt werden. Im Einzelnen:

  1. ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
  2. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachärztlicher Anleitung und Überwachung,
  3. Reisekosten sowie
  4. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.

2.2 Umfang der Leistungen (Abs. 2)

 

Rz. 5

Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Damit entsprechen die medizinischen Rehabilitationsleistungen der Träger der Eingliederungshilfe nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen an ihre Versicherten. Damit können medizinische Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe wie bisher keine Ausfallbürgschaft für nicht oder nicht bedarfsdeckend erbrachte Krankenkassenleistungen übernehmen.

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