Rz. 6

Abs. 4 übernimmt zum einen inhaltsgleich die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Die Hinweispflicht des Trägers der Eingliederungshilfe ist darüber hinaus aber auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 ausgedehnt worden. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist mit dem BTHG zum 1.1.2018 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden, zunächst bis zum 31.12.2022 befristet aus Bundesmitteln gefördert. Diese Befristung wurde mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) aufgehoben.

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