Rz. 5

In gleicher Weise konkretisiert Abs. 3 in einem nicht abschließenden Aufgabenkatalog die Unterstützung durch die Träger der Eingliederungshilfe. Diese Regelungen sollen dazu beitragen, dass die Leistungsberechtigten nicht nur informiert werden, sondern zügig und erfolgreich die notwendigen Leistungen zur Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erhalten. Die Unterstützung hat zum einen während des gesamten Verwaltungsverfahrens zu erfolgen wie z. B. bei der Antragstellung oder der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. Unterstützung durch den Träger der Eingliederungshilfe ist aber auch im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu leisten, z. B. bei der Vorbereitung zur Auswahl von sowie zur Kontaktaufnahme und Begleitung zu Leistungsanbietern oder bei der Entscheidung über Leistungserbringer.

Eine solche Unterstützungspflicht etwa durch Vorschlag und Auswahl eines Leistungserbringers besteht nur dort nicht, wo die entsprechende Leistungsvorschrift dies von dem Leistungsträger nicht verlangt. Dies ist etwa bei den anderen Leistungsanbietern (§ 60) oder dem Budget für Arbeit (§ 61) der Fall. Dort sind die Leistungsträger nicht verpflichtet, Leistungen zur Beschäftigung zu ermöglichen (§ 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5), also Menschen mit Behinderungen solche Beschäftigungsmöglichkeiten zu vermitteln.

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