Rz. 3

Abs. 1 übernimmt zum einen inhaltsgleich § 11 Abs. 1 SGB XII. Die Regelung ist aber im Hinblick auf die Besonderheit des zu beratenden Personenkreises der Menschen mit wesentlichen Behinderungen ergänzt worden. Mit der Regelung, dass auf ihren Wunsch eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen ist, soll insbesondere erreicht werden, dass ihnen durch die Anwesenheit und Expertise einer Vertrauensperson ein Sicherheitsgefühl vermittelt wird und sie auch eine Hilfe zur besseren Verständigung und Kommunikation erhalten. Die Regelung, dass Beratung in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form zu erfolgen hat, trägt Art. 21 der UN-BRK Rechnung. Sie erfasst auch die sog. leichte Sprache.

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