Soweit Steuerpflicht gegeben ist, sind Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer auch beitragspflichtig. Das gilt auch bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf die ihm zustehende Schadensersatzforderung.[1]

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, soweit Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer steuerfrei sind, sind diese entsprechend auch beitragsfrei.

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