Rz. 3

Der Begriff des "Betriebes" ist im SGB III nicht definiert. Es gilt insoweit der allgemeine arbeitsrechtliche Betriebsbegriff. Unter dem Begriff des "Betriebes" i. S. d. §§ 95 ff. ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb der der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sachlicher und sonstiger Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt (Kühl, in: Brand, SGB III, § 97 Rz. 3; Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 97 Rz. 1ff; Lüdtke/Körtek, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 97 Rz. 5; Fachliche Weisungen der BA zu § 97, Stand: 12/2018). Die befristeten Entsendungen inländischer Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat lassen nicht die betrieblichen Voraussetzungen für das Kug entfallen (Bayerisches LSG, Beschluss v. 1.7.2009, L 9 AL 109/09 B ER). Bei der Bestimmung, ob eine Einheit ein Betrieb ist, können auch die Tarifregelungen eines Wirtschaftszweiges und die darin zum Ausdruck kommende Anschauung der Tarifpartner berücksichtigt werden (BT-Drs. 6/2689 S. 11).

 

Rz. 4

Die Gewährung von Kug ist grundsätzlich in allen Betrieben zulässig, soweit sie über die verlangte Mindestbelegschaft verfügen. Der Zweck der Kurzarbeiterregelungen rechtfertigt keine Beschränkung auf Betriebe mit wirtschaftlicher Zwecksetzung. Unter den Betriebsbegriff fallen also auch:

  • Betriebe, die sozialen, kulturellen oder karitativen Zwecken dienen,
  • Betriebe der freiberuflich Tätigen,
  • Privathaushalte, soweit sie Personen beschäftigen,
  • Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Betriebe.

Auf die Rechtsform des Betriebes kommt es nicht an. Auch Arbeitnehmer von Behörden oder von öffentlich getragenen Betrieben, kann daher Kug zustehen (Lüdtke, in: LPK-SGB III, § 171 Rz. 5 m. w. N.). Allerdings ist die Gewährung von Kug an Behörden, Schulen oder Kindergärten in aller Regel deshalb nicht möglich, weil der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Gründen beruht.

 

Rz. 5

Für den Betriebsbegriff ist zudem von Bedeutung, dass eine auf den Betrieb bezogene einheitliche personalpolitische Organisation und Leitung besteht . Erforderlich ist also das Vorhandensein einer eigenen institutionellen Leitung, die die Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke steuert und dabei den Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich wahrnimmt. Eine organisatorische Einheit scheidet daher als Betrieb aus, wenn dort die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung nicht zumindest im Kern ausgeübt wird. Eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen ist dann ein eigener Betrieb, wenn sie eine eigene personalpolitische Leitung hat.

 

Rz. 6

Erforderlich ist für den Betriebsbegriff zudem, dass der verfolgte Zweck mittels einer auf räumlicher Einheit beruhenden Zusammenfassung von Personen oder Sachen erfolgt. Eine auf räumliche Einheit abgestellte Vereinigung liegt auch dann vor, wenn ein Betrieb z. B. mehrere vom Betriebssitz entfernte Baustellen oder Montagestellen unterhält. Bei räumlich weit von einander entfernt liegenden Betriebsstätte gelten in Ermangelung einer eigenständigen SGB III-Regelung die von der Rechtsprechung zu § 4 BetrVG entwickelten Grundsätze (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, -SGB III, § 97 Rz. 11). Bei mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten ist ein einheitlicher Betrieb gegeben, wenn diese Betriebsstätten einer einheitlichen Leitung unterstehen, die die einzelnen Arbeitsbereiche und die zur Erreichung des arbeitstechnischen Hauptzwecks eingesetzten Mittel umfasst. Ausschlaggebend ist dabei nicht die absolute Entfernung des Betriebsteils. Entscheidend ist vielmehr, ob die ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch den Betriebsrat sowie eine effiziente Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern möglich ist. Dabei kommt es konkret darauf an, ob die Betriebsratsmitglieder kurzfristig zu einer Sitzung zusammenkommen und die Arbeitnehmer die Betriebsratsmitglieder leicht erreichen können.

 

Rz. 7

Ein im wesentlichen auf telefonische Kontakte angewiesenes Zusammenwirken des Betriebsrats mit der Belegschaft eines Betriebsteils wird grundsätzlich den Anforderungen sachgemäßer Betriebsratarbeit nicht genügen. Da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allein auf die räumliche Entfernung der Betriebsteile vom Hauptbetrieb abstellt, ist die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats per Post oder Telefon oder mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel unerheblich. Andererseits schließt eine gute Verkehrsanbindung eine "räumlich weite Entfernung" nicht aus, wenn eine echte Gemeinschaft zwischen den Arbeitnehmern des Betriebes und des Betriebsteils nicht mehr gegeben ist. Eine Bestimmung des unbestimmten Begriffes "räumlich weit entfernt" allein nach Entfernungskilometern kommt daher nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller für die Erreichbarkeit des Hauptbetriebs in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen. Entscheidend ist dabei die Erreichbarkeit des Hauptbetriebes mit öffentlichen Verkehrsmitteln (BAG, Urteil v. 7.5.2008,...

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