Rz. 9

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 61 Abs. 3, der die Bedarfe bei der BAB regelt. Bei einer Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 101,00 EUR (ab 1.8.2019, vorher: 96,00 EUR; ab 1.8.2020: 103,00 EUR) monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt (Abs. 3). Von einem Wohnheim im Sinne dieser Vorschrift ist dann auszugehen, wenn es sich um eine "institutionalisierte Einrichtung" handelt, also insbesondere Jugendwohnheime, Außenwohngruppen, betreute Wohnungen und Wohngemeinschaften, sofern diese von einem Träger der Jugendhilfe bzw. Jugendsozialarbeit eingerichtet und/oder betreut werden. Dabei muss die Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat auf die Dauer der Gesamtmaßnahme angelegt sein (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 62 Rz. 4). Weitere Voraussetzung ist, dass für die Kosten der Verpflegung und Unterkunft ein amtlicher Pflegesatz festgesetzt ist. Bei der Unterbringung Minderjähriger ist es zudem erforderlich, dass sie sozialpädagogisch betreut werden. Allein das Zusammenleben als reine Wohngemeinschaft (WG) in einer Privatwohnung erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale von Abs. 3.

 

Rz. 10

Als amtlich festgesetzte Kosten gelten Beträge, die von den dafür zuständigen Stellen in den Ländern oder den dort dafür eingerichteten Pflegesatzkommissionen bestimmt werden. Sind sie von diesen Institutionen nicht festgesetzt, werden die von den Jugend- oder Sozialämtern anerkannten Kosten herangezogen.

 

Rz. 11

Eine Unterbringung mit voller Verpflegung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn bei Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat

  • dort zwar einzelne, nicht aber alle Mahlzeiten eingenommen werden, der Träger des Wohnheimes/Internates jedoch die fehlenden Mahlzeiten in Sachleistungen oder bar ausgleicht, oder
  • dieses an den Wochenenden geschlossen ist.

Ein Wohnheim oder Internat gewährt auch dann die volle Verpflegung, wenn die Auszubildenden selbst das Essen zubereiten.

 

Rz. 12

Bei Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung sind die tatsächlichen Kosten der Verpflegung und Unterbringung (Heimkosten), höchstens aber die dafür amtlich festgesetzten Beiträge, zugrunde zu legen. Aufwendungen, die nicht zu den Heimkosten im engeren Sinne gehören, sind nicht zu berücksichtigen.

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