Rz. 1

Die Vorschrift entsprach im Wesentlichen dem AFG-Recht (vgl. § 40 Abs. 2 AFG); sie wurde jedoch übersichtlicher gestaltet, indem die förderungsfähigen Personengruppen klarer voneinander abgegrenzt werden. Die Vorschrift (§ 63 a. F.) wurde durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) zum 1.1.2005 geändert. Der Inhalt der Vorschrift wurde mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 63 in § 59 übertragen worden. In diesem Rahmen wurde der Verweisung in Abs. 1 auf die entsprechenden Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein Beitrag zur Reduzierung der Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe geleistet, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden war (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 59, S. 97). Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 63 Abs. 2a. Mit der Ergänzung des Wortes "ständigen" wollte der Gesetzgeber einen Beitrag zur Harmonisierung mit den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes leisten (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 59, S. 97). Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 aufgehoben worden.

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