Rz. 2

Die Vorschrift bündelt Regelungen zur Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung einschließlich des Verfahrens mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.

 

Rz. 2a

Die Förderung kann Ausbildungsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zugutekommen, nicht aber Arbeitsuchenden, die nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1 Satz 1). Diese bedürfen aufgrund ihres Status keiner Förderung aus Mitteln der Versichertengemeinschaft. Die Förderung betrifft die Teilnahme an Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung. Abs. 1 Satz 1 benennt 4 Wege für Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung.

 

Rz. 2b

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 betrifft die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und der Begegnung von Vermittlungshemmnissen. Im Regelfall ist die erste Variante alternativ je nach Motiv der von der Agentur für Arbeit zu betreuenden Person zu sehen. Die Heranführung bringt zum Ausdruck, dass die unterstützten Personen jedenfalls eine solche Ferne vom Arbeitsmarkt aufweisen, dass sie nicht ohne Weiteres in eine (neue) Beschäftigung vermittelt werden können. Die Vorschrift unterscheidet gleichwohl nicht danach, ob eine Aktivierungs- oder Unterstützungsleistung das Maßnahmeziel sein soll. Dies unterstreicht die offene Herangehensweise durch den Gesetzgeber, der weder eine solche Festlegung trifft noch Kombinationen aus Aktivierung und Eingliederungsunterstützung untersagt. Diese Vorgehensweise entspricht dem gesetzgeberischen Konzept, die Kreativität von Maßnahmeträgern und interessierten Arbeitgebern zu fördern. Im Zuge von „Ideenwettbewerben“ sollen Maßnahmen zusammengestellt und angeboten werden, die einerseits zielsicher und passgenau und andererseits kurzfristig Lücken schließen, die einer unmittelbaren Eingliederung im Wege stehen, etwa soziale Aspekte, Sprachbarrieren. Die Ausgabe von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen, mit denen ein Wahlrecht über die Maßnahme für den Arbeitslosen bzw. Ausbildung- oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden über die Aktivierungs- bzw. berufliche Eingliederungsmaßnahme eingeräumt wird, unterstreicht den beabsichtigten Wettbewerb insbesondere der Träger. Allerdings wird mit zunehmender Ferne der zu unterstützenden Personen vom Arbeitsmarkt eher die Zuweisung in eine Vergabemaßnahme in Betracht kommen, die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines dürfte häufig einen geringeren Eignungsgrad aufweisen. Grundkompetenzen können nach § 81 Abs. 3a als Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung gefördert werden.

 

Rz. 2c

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Variante 2 (bis zum 31.12.2020 eigenständige Norm des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) stellt als Maßnahmeziel die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung heraus. Maßnahmen mit dieser Zielsetzung sind schon früher unter den Maßnahmen zur Feststellung der Eignung oder als Trainingsmaßnahmen geführt worden. Die Maßnahmen sollen die beruflichen Eingliederungsaussichten konkret verbessern. Sie können als klassische Maßnahmen wie auch als Maßnahmen im Betrieb durchgeführt werden, selbst Kombinationen sind denkbar. Im Vordergrund steht die kurze Dauer der Maßnahme, aus der sich die Zielsetzung ergibt, passgenau eine Verbesserung der Eingliederungschancen zu erreichen, z. B. durch eine Arbeitserprobung, durch ein Bewerbungstraining, durch ein betriebliches Praktikum, durch begleitende Maßnahmen für langzeitarbeitslose Personen unter Berücksichtigung von Defiziten und Chancen zu einer konkreten Bewerbung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle. Schon nach dem klassischen Konzept der Trainingsmaßnahme können die Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Variante auch die Eignungsfeststellung oder die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft zum Inhalt haben, nicht aber ausschließlich eine Missbrauchskontrolle. Die Trainingsmaßnahmen begründen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Zur Probebeschäftigung als eigenständiges Förderungsinstrument vgl. § 46 Abs. 1. Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Variante erfordern eine eindeutige Identifikation eines oder mehrerer Eingliederungshindernisse und einen jeweils darauf bezogenen begrenzten Lösungsraum, der in vergleichsweise kurzen Maßnahmen ausgefüllt werden kann. Insoweit stehen eher punktuelle Eingliederungshindernisse im Vordergrund. Umfassendere Defizite können zumindest teilweise im Rahmen der beruflichen Weiterbildung bearbeitet werden. Der Erwerb von Gesundheitsnachweisen oder der Erwerb eines Führerscheins wird nach § 44 aus dem Vermittlungsbudget gefördert.

Die bis zum 31.12.2020 geltenden Nr. 1 und 2 des Abs. 1 Satz 1 wurden zum 1.1.2021 in einer neuen Nr. 1 zusammengefasst. Diese Änderung wird nach der Gesetzesbegründung aufgrund der Ergebnisse der Evaluation des Verfahrens zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung vorgenommen. Die Evaluation ...

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