0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 4 wurde zum 1.1.1998 angefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und gestrichen mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688).

Abs. 2 ist zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert worden.

Abs. 1 bis 3 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Vorschrift ist Ende 2007 ausgelaufen und nur noch übergangsweise, aber seit dem 1.1.2008 nicht mehr auf Neufälle anwendbar. Sie hat keinen praktischen Anwendungsbereich mehr.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Möglichkeit, Arbeitslosengeld (Alg) unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen (§ 105c AFG), bestand nach Fortschreibung des Abs. 1 Satz 3 durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit v. 27.6.2000 (BGBl. I S. 910) und das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) bis Ende des Jahres 2007 weiter. Nach Ausschöpfen des Alg kommt der weitere Bezug von Alg II nach dem SGB II unter erleichterten Bedingungen nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 65 Abs. 4 SGB II in Betracht. Auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt die Befristung des § 428. Die Änderungen zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art.

Ein Anwendungsbereich für die Sonderregelung zum Anspruch auf Alg unter erleichterten Voraussetzungen für ältere Arbeitnehmer besteht daher nicht mehr. Die Regelung konnte zum 1.1.2023 aufgehoben werden.

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