0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.5.2015 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) neu gefasst. Zuvor regelte sie die Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit.

§ 421u war zum 1.1.2011 durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in das SGB III eingefügt worden.

§ 421u Satz 1 wurde mit Wirkung vom 30.12.2011 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) neu gefasst.

Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde § 421u durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) nach § 420 überführt. Im Zusammenhang mit der Überführung der Vorschrift nach § 420 wurde sie seinerzeit nicht geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 420 bestimmt die Versicherungsfreiheit während einer Beschäftigung im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt". Voraussetzung ist lediglich, dass die Beschäftigung durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. Dann kann im Gegenzug auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem SGB III entstehen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Das Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" ist für Personen gedacht, bei denen Aktivierungsanstrengungen ohne Erfolg geblieben sind oder denen der örtliche Arbeitsmarkt aufgrund ihrer besonderen Arbeitsmarktferne als Langzeitarbeitslose keine ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten bietet.

 

Rz. 4

Das Programm soll auf der Basis der Erkenntnis, dass soziale Teilhabe insbesondere durch aktive Teilnahme am Erwerbsleben entsteht, als Programm für öffentlich geförderte Beschäftigung für besonders arbeitsmarktferne Langezeitarbeitslose aufgelegt werden, die keine direkten Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Das Programm dient also praktisch dazu, soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt überhaupt zu ermöglichen. Nach den Ankündigungen der Bundesregierung soll der Schwerpunkt der Förderung auf die Leistungsberechtigten konzentriert werden, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen besonderer Förderung bedürfen, daneben Personen, die mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Damit werden nicht nur die geförderten langzeitarbeitslosen Personen erreicht, sondern auch die im Haushalt lebenden Kinder zur Vermeidung von Sozialhilfekarrieren erfahren und vorgelebt bekommen, dass im Leben die Beschäftigung eine wichtige Rolle spielt.

 

Rz. 5

Soziale Teilhabe soll durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt in grundsätzlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erreicht werden. Entsprechend der teils drastischen Leistungsminderungen kann der Ausgleich beim Entgelt bis zu 100 % betragen. Die Beschäftigungsverhältnisse sollen aktiv begleitet und stabilisiert werden. Das Programm soll ab dem 2. Halbjahr 2015 bis zu 10.000 Teilnehmern soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglichen. Hierfür werden jährlich Förderungsmittel in Höhe von bis zu 150 Mio. EUR aufgewendet.

 

Rz. 6

Das Programm ergänzt das Programm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter aus dem Europäischen Sozialfonds und die Verstärkung der Betreuung in Aktivierungszentren mit verbesserten Betreuungsrelationen und gut qualifizierten Fachkräften in den Jobcentern.

Damit setzt die Bundesregierung den Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode um, der einen Schwerpunkt bei der Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit setzt. Die im Rahmen des bis zum 31.12.2018 befristeten Bundesprogramms zur Teilhabe am Arbeitsmarkt beschäftigten Personen sollen aber in ihren Beschäftigungsverhältnissen versicherungsfrei zur Arbeitsförderung bleiben, damit sie keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erwerben können. In erster Linie wird damit ein Kreislauf verhindert, aus Langzeitarbeitslosigkeit über die geförderte Beschäftigung in eine attraktivere neue Phase der Arbeitslosigkeit zu gelangen. Zudem befürchtet der Gesetzgeber die gezielte Aufnahme von Teilnehmern zum Zweck des Erwerbs von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung statt einer Teilhabe am Arbeitsleben.

 

Rz. 7

Eine Beschäftigung im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" ist deshalb arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie mit einem Zuschuss des Bundes gefördert wird. Dies ist generell anzunehmen, weshalb es grundsätzlich keiner gezielten Einzelprüfung bedarf. Die übrigen Programme und Aktivitäten gegen Langezeitarbeitslosigkeit werden hierdurch nicht berührt.

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