Rz. 7

Die grundsätzlich von der Staatskasse zu tragenden notwendigen Auslagen für ein Verfahren (vgl. § 105 OWiG), das eine Bundesbehörde durchführt, werden durch Abs. 3 als zulässige besondere gesetzliche Bestimmung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Zollverwaltung auferlegt. Der Grundsatz, dass Auslagen und Vereinnahmung in einer Hand liegen, bleibt damit gewahrt.

 

Rz. 8

Welche Auslagen notwendig sind, ist bezogen auf den Einzelfall zu beurteilen. Entscheidendes Merkmal ist der Zweck der Auslage für einen vernünftigen, außen stehenden Betrachter. Jedem Betroffenen wird zugestanden werden müssen, geeignete Maßnahmen zur Abwehr der behördlichen Drohung zu ergreifen. Deshalb werden im Regelfall die Auslagen für einen angemessenen Rechtsschutz ebenso notwendig sein wie im Zusammenhang mit den Abwehrmaßnahmen stehende Aufwendungen, z. B. Fahrkosten, Telefongebühren und Portokosten, Verdienstausfall usw.

 

Rz. 9

Abs. 3 Satz 2 betrifft die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (vgl. § 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – StrEG). Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht trifft die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren durchgeführt und damit die Verfolgungsmaßnahmen zu verantworten hat. Sie erlässt dazu nach Abschluss des Verfahrens einen selbstständigen Bescheid (vgl. § 110 OWiG); Satz 2 stellt klar, dass diese Behörde dann auch die Ersatzpflichtige i. S. d. § 15 StrEG ist und nicht der Bund.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge