Rz. 2

Die Vorschrift definiert Verbote für die Stellen, die die nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgesehenen Leistungen erbringen und sonstige Aufgaben wahrnehmen, insbesondere die Agenturen für Arbeit und beauftragte Dritte. Sie hat ihren Ursprung im Gebot der Unparteilichkeit der Bundesagentur für Arbeit bei der Arbeitsvermittlung, ist aber bei den Datenschutzvorschriften umfassender ausgelegt worden. Sie enthält ein Kennzeichnungsverbot (Satz 1) und ein Maßregelungsverbot (Satz 2).

 

Rz. 2a

Kennzeichnungen oder Maßregelungen entgegen § 396 sind rechtswidrig, aber wenn sie durch die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung oder einen von der Arbeitsverwaltung beauftragten Dritten vorgenommen würden, nicht bußgeldbedroht. Gegebenenfalls kommen Schadenersatzansprüche in Betracht.

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